SK-Lohn Dortmund

SK-Lohn Dortmund Lohnbuchhaltung / Lohnabrechnung für Klein- / Mittelständische Unternehmen aus den Bereichen Gastr

28/01/2022
Es gibt neue Hilfen für Familien mit kleinem Einkommen. Wenn das Geld knapp ist, hat man aber oft keine Zeitung abonnier...
28/07/2021

Es gibt neue Hilfen für Familien mit kleinem Einkommen. Wenn das Geld knapp ist, hat man aber oft keine Zeitung abonniert. Deshalb helft mit, dass diese Info die Richtigen erreicht.

Bitte weitersagen!

Den KINDERFREIZEITBONUS von 100 Euro erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit kleinen Einkommen.

Das meint alle, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), SGB XII, AsylbLG, BVG, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Der Bonus kann für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

Er wird in der Regel automatisch ohne Antrag ausgezahlt. Lediglich Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen, und Familien mit Sozialhilfe stellen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse.

Hier der Link zum Formular:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

Lesen! Wichtig!
09/08/2020

Lesen! Wichtig!

Schon im Hochsommer kommt es immer wieder zu Corona-Ausbrüchen, wenn Leute drinnen feiern. Wie soll das erst im Winter werden?

Hilfen für die drei SommermonateWeiteres HilfspaketDer Umsatz bricht in der Corona-Krise ein - aber Miete und Versicheru...
08/07/2020

Hilfen für die drei Sommermonate

Weiteres Hilfspaket

Der Umsatz bricht in der Corona-Krise ein - aber Miete und Versicherungen laufen weiter: Mit einem neuen Hilfsprogramm des Bundes sollen Unternehmen und Selbstständige Zuschüsse für ihre Fixkosten bekommen.

Der Bund hat in der Corona-Krise ein weiteres Hilfsprogramm für angeschlagene Unternehmen gestartet. Für die drei Sommermonate bis Ende August können Firmen und Selbstständige Zuschüsse zu ihren Fixkosten bekommen, also etwa Mieten, Zinszahlungen, Leasingraten, Strom oder Versicherungen.

Damit soll vor allem kleinen und mittelständischen Firmen geholfen werden. Die Hilfen sollen unter anderem Branchen wie dem Hotel- und Gaststättengewerbe, Bars oder Reisebüros zugute kommen. Auch Solo-Selbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen sind antragsberechtigt.

Voraussetzung für alle ist, dass sie einen deutlichen Umsatzeinbruch wegen der Coronavirus-Krise nachweisen können - und zwar in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

http://www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-hilfen-altmaier-101.html

Der Umsatz bricht in der Corona-Krise ein - aber Miete und Versicherungen laufen weiter: Mit einem neuen Hilfsprogramm des Bundes sollen Unternehmen und Selbstständige Zuschüsse für ihre Fixkosten bekommen.

Die Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen wird vorerst um zwei weitere Wochen verlängert. Das bestätigte das NRW-Gesundhe...
10/06/2020

Die Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen wird vorerst um zwei weitere Wochen verlängert. Das bestätigte das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch auf Anfrage unserer Redaktion. Demnach gilt die Maskenpflicht bis zum 29. Juni. Wie es danach weitergehen soll, ist noch unklar. Die landesweite Pflicht zum Tragen von Masken unter anderem in Handel und Nahverkehr gilt seit dem 27. April.

https://www.focus.de/gesundheit/news/corona-krise-um-zwei-wochen-nrw-verlaengert-maskenpflicht-bis-29-juni_id_12086908.html

Corona-Lockerung: Ab 8. Juni dürfen die Kneipen wieder aufmachen. 🍻
05/06/2020

Corona-Lockerung: Ab 8. Juni dürfen die Kneipen wieder aufmachen. 🍻

Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt, Eltern mit 300-Euro-Bonus pro Kind entlastet, Sozialabgaben gedeckelt: Das GroKo-P...
04/06/2020

Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt, Eltern mit 300-Euro-Bonus pro Kind entlastet, Sozialabgaben gedeckelt: Das GroKo-Paket umfasst 57 Punkte. Dazu zählt auch eine Auto-Kaufprämie, aber nicht für Verbrenner. Die Beschlüsse im Überblick.

Senkung der Mehrwertsteuer

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember wird der Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt. Der ermäßigte Satz gilt für Waren des täglichen Bedarfs, etwa für Lebensmittel. Damit soll der Binnenkonsum gestärkt werden. Der Schritt kostet rund 20 Milliarden Euro. Nach den Worten des CSU-Vorsitzenden Markus Söder ist die Senkung das "Herzstück" des Pakets.

Familien und Kitas

Familien bekommen mehr Geld. Geplant ist ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind. Der Bonus muss versteuert werden, er wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Das Plus beim Kindergeld soll laut Bundesfamilienministerin Franziska Giffey in drei Raten ausgezahlt werden: Über drei Monate lang soll es monatlich 100 Euro zusätzlich geben. Wann die Auszahlung der Boni starten soll, ist aber noch unklar.

So funktioniert der Kinderbonus
| mdr

Für Erweiterungen, Umbauten oder Neubauten von Kitas und Krippen soll es eine Milliarde Euro zusätzlich geben - auch, um die Hygienesituation zu verbessern.

Autofahrer und Autobranche

Die Große Koalition entschied sich gegen eine Kaufprämie für abgasarme Benziner und Dieselautos - Pläne dafür waren heftig umstritten. Die SPD-Spitze war dagegen. Die Nachfrage nach Benzinern und Dieselautos solle mit der niedrigeren Mehrwertsteuer angekurbelt werden, wie Söder deutlich machte. Die Spitzen von Union und SPD beschlossen allerdings deutlich höhere Prämien für Elektroautos.

Die Förderung des Bundes für die bestehende "Umweltprämie" soll befristet bis Ende 2021 für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von 3000 auf 6000 Euro steigen. Dazu kommt eine Förderung der Hersteller. Die Koalition plant außerdem, zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau des Ladenetzes für E-Autos zu stecken sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung etwa bei der Batteriezellfertigung.

Für Zukunftsinvestitionen der Hersteller und der Zulieferindustrie soll für die Jahre 2020 und 2021 ein "Bonus-Programm" in Höhe von zwei Milliarden Euro aufgelegt werden. Die Autobranche befindet sich in einem Umbruch hin zu alternativen Antrieben, dazu kommt der digitale Wandel.

Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt, Eltern mit 300-Euro-Bonus pro Kind entlastet, Sozialabgaben gedeckelt: Das GroKo-Paket umfasst 57 Punkte. Dazu zählt auch eine Auto-Kaufprämie, aber nicht für Verbrenner. Die Beschlüsse im Überblick.

Corona-Konjukturpaket - DEHOGA: Gute und wichtige Impulse, aber Kritik und offene Fragen zum Programm für Überbrückungsh...
04/06/2020

Corona-Konjukturpaket - DEHOGA: Gute und wichtige Impulse, aber Kritik und offene Fragen zum Programm für Überbrückungshilfen

(Berlin, 4. Juni 2020) Der DEHOGA Bundesverband hatte sich vom Konjunkturpaket der Großen Koalition dringend benötigte Hilfe für das von der Corona-Krise besonders hart betroffene Gastgewerbe erhofft. Doch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses bleiben hinter den Erwartungen der Branche zurück. „Wir erkennen an, dass die Koalitionäre nach 21 Stunden intensiver Verhandlungen einen Kompromiss mit wichtigen Impulsen gefunden haben“, erklärt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. „Aber Kritikpunkte und zahlreiche offene Fragen zum Rettungsfonds, zu dem so genannten Programm für Überbrückungshilfen, bleiben bestehen.“

„Die geplanten Überbrückungshilfen sind für alle betroffenen Betriebe überlebenswichtig“, betont Zöllick. „Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass alle Unternehmen direkte Finanzhilfen durch einen Rettungsfonds benötigen. Nicht die Größe, sondern der Grad der Betroffenheit der Betriebe ist dabei zu berücksichtigen.“ Ebenso sei es wichtig, dass alle Unternehmen und Betriebe eines Eigentümers von dem Rettungsfonds profitieren.

Es sei mehr als offen, ob diese Überbrückungshilfen ausreichen werden, die Betriebe und die Arbeitsplätze zu retten. „Die geplanten Summen sind zu gering. Überbrückungshilfen für drei Monate greifen zudem in unserer besonders betroffenen Branche deutlich zu kurz. Hier ist eine Ausweitung auf sieben Monate zwingend notwendig“, so Zöllick. Jetzt käme es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Detailfragen an, zum
Beispiel, welche Fixkosten erstattungsfähig seien. „Es bleibt zu hoffen, dass dabei der in der Vereinbarung betonten besonderen Betroffenheit des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung getragen wird.“

Zöllick begrüßt ausdrücklich die wichtigen und impulsgebenden Maßnahmen wie die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf 40 Prozent, die Entlastung bei der EEG-Umlage, die Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags, die degressive Abschreibung sowie die vereinbarte Ausbildungsprämie.

Bundestag verabschiedet Corona-SteuerhilfegesetzDer Bundestag hat am 28.5.2020 den Entwurf für das Corona-Steuerhilfeges...
28/05/2020

Bundestag verabschiedet Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 28.5.2020 den Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz angenommen. Dabei sind über den Finanzausschuss noch Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf erfolgt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) soll insbesondere der Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie auf 7 Prozent sinken. Außerdem sind Steuererleichterungen beim Kurzarbeitergeld vorgesehen. Im Einzelnen sind folgende steuergesetzliche Maßnahmen enthalten:

Neu: Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 EUR ergänzt. Nach einem Erlass des BMF vom 9.4.2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten entsprechende Beihilfen und Unterstützungen bereits steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung soll nun in § 3 Nr. 11a EStG rechtlich abgesichert werden.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.

Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden (§ 12 Abs. 2 UStG).

Die Änderung soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die Gastronomiebranche erfolgen und ist daher zeitlich begrenzt. Hiervon sollen auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis: Von den Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen wird die Gastronomie besonders hart getroffen. Eine Möglichkeit, die Branche zu unterstützen, besteht im Kauf von Gutscheinen. Im Zusammenspiel mit der geplanten Steuersatzsenkung können sich hier umsatzsteuerrechtliche Probleme ergeben.

Umsatzsteuer: Anwendung des § 2b UStG

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 27 Abs. 22a UStG).

Wenn die Voraussetzungen des neuen § 2b UStG vorliegen, handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen. Die Leistungen der jPdöR sind insoweit nicht steuerbar. Damit die Sonderregelung greift, müssen 2 Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

Die jPdöR muss eine Tätigkeit ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, und
die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Abs. Satz 3 UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1.1. 2021 noch nicht anzuwenden. Im Zuge des Übergangs zu der Neuregelung des § 2b UStG mussten die bisher praktizierten Formen der Zusammenarbeit von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden, um auch künftig den umsatzsteuerlichen Anforderungen zu genügen. Die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG seien jedoch weitgehend zum Erliegen gekommen und es sei unklar, wie lange die Verzögerungen anhalten werden. Auch aus diesen Gründen sei eine Verlängerung der Übergangsfrist dringend geboten.

Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung sei der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt (§ 3 Nr 28a EStG). Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

UmwStG: Rückwirkungszeiträume

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Neu: Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Es wurde auch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen, die unionsrechtlichen Frist bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu verlängern. Hierzu soll das BMF in Art. 97 § 33 EGAO Abs. 5 ermächtigt werden, von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

Die bisherige Regelung geht für grenzüberschreitenden Steuergestaltung, die nach dem 24.6.2018 und vor dem 1. 7.2020 umgesetzt wurden, davon aus, dass die Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.6.2020 zu erstatten ist.

Kneipen dürfen in NRW ohne Speisen öffnen
15/05/2020

Kneipen dürfen in NRW ohne Speisen öffnen

In Nordrhein-Westfalen gibt es nun ein endgültiges Ergebnis für die Kneipen im Land. Wie der DEHOGA mitteilt, dürfen Kneipen auch ohne Speiseangebot öffnen. Abstandsregelungen, Hygieneanforderungen und Kontaktdatenerfassung gelten aber auch hier.

Adresse

Hüttenstraße 50
Dortmund
44287

Öffnungszeiten

Montag 07:00 - 20:00
Dienstag 07:00 - 20:00
Mittwoch 07:00 - 20:00
Donnerstag 07:00 - 20:00
Freitag 07:00 - 20:00
Samstag 10:00 - 15:00

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